Clubmitarbeiter plant die Kosten eines Auftritts mit ausländischem Künstler.
Kostenfrage Von 8 Minuten Lesezeit

Was ein Auftritt ausländischer Künstler wirklich kostet

Wir zerlegen die Kosten einer Auslandsgage in vereinbarte Vergütung, möglichen Steuerabzug, Solidaritätszuschlag, Künstlersozialabgabe und belegte Nebenkosten. Damit können wir das Budget vor Vertragsabschluss statt nach der Auszahlung prüfen.

Ein belastbares Budget trennt Honorar, Abgaben und belegte Nebenkosten.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Ein Auftritt einer Künstlerin oder eines Künstlers mit steuerlichem Auslandssachverhalt kostet uns häufig mehr als die Zahl in der ersten Gagenzusage. Neben dem Honorar können ein Steuerabzug nach Paragraf 50a Einkommensteuergesetz, Solidaritätszuschlag, Künstlersozialabgabe und erstattete Auslagen anfallen. Diese Posten gehören in die Kalkulation, bevor wir den Vertrag schließen und nicht erst in die Buchhaltung nach dem Konzert.

Entscheidend ist nicht allein die Staatsangehörigkeit. Für den Steuerabzug kommt es insbesondere darauf an, ob die leistende Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und ob die Vergütung für eine im Inland ausgeübte künstlerische Leistung gezahlt wird. Bei Bands, Agenturen, Gesellschaften, gemischten Leistungen und grenzüberschreitenden Tourneen sollten wir die Vertrags- und Rechnungsunterlagen früh durch unsere Steuerberatung prüfen lassen. Auch unsere Autoren weisen deshalb darauf hin, dass eine vollständige Kostenakte vor der Zusage belastbarer ist als eine spätere Korrektur.

Die vereinbarte Vergütung ist der Ausgangspunkt

Wir halten im Vertrag zuerst fest, was die genannte Gage bedeutet. Eine bloße Formulierung wie „Gage: 2.000 Euro“ lässt offen, ob davon ein gesetzlicher Steuerabzug einbehalten werden darf, ob die Künstlerin den Betrag nach Abzug erhalten soll oder ob die Zahlung nur eine Abschlagszahlung ist. Gerade bei ausländischen Künstlern entscheidet diese Unterscheidung unmittelbar über unser Budget.

Bruttovergütung, Nettoabrede und Auszahlungsbetrag trennen

Bei einer Bruttovergütung ist die vereinbarte Gage die Grundlage, von der ein anwendbarer Steuerabzug einbehalten wird. Die auszuzahlende Summe an den Vergütungsgläubiger fällt dann niedriger aus. Wir führen den einbehaltenen Betrag nicht als eigenen Erlös oder frei verfügbaren Rest, sondern als abzuführende Steuer.

Eine Nettoabrede bedeutet etwas anderes: Wir versprechen, dass ein bestimmter Betrag beim Künstler oder bei der Künstlerin ankommt. Soweit ein Steuerabzug anfällt und wir diesen zusätzlich tragen, erhöht sich unsere wirtschaftliche Vergütung. Der Steuerbetrag ist dann regelmäßig selbst Teil der hochzurechnenden Vergütung und nicht nur ein Aufschlag auf die ursprünglich genannte Nettosumme.

Der Auszahlungsbetrag ist schließlich der Betrag, der tatsächlich überwiesen wird. Er ist weder automatisch die Vertragsgage noch automatisch die Bemessungsgrundlage für alle Abgaben. Für eine brauchbare Freigabe dokumentieren wir daher mindestens Vertragsgage, vereinbarte Steuertragung, erwarteten Einbehalt, erwartete Auszahlung und getrennte Nebenkosten.

VertragsmodellWirkung für die AuszahlungWirkung für unser Budget
BruttovergütungDer gesetzliche Einbehalt mindert die Zahlung an den Vergütungsgläubiger.Gage plus gegebenenfalls weitere Abgaben und Nebenkosten.
NettoabredeDer zugesagte Nettobetrag soll nach dem Einbehalt verbleiben.Die Vergütung muss für Steuer und Solidaritätszuschlag hochgerechnet werden.
AuslagenersatzErfolgt zusätzlich oder innerhalb einer Pauschale, je nach Vertrag.Nur mit Belegen und klarer Zuordnung verlässlich beurteilbar.

Auch die zahlende Partei muss eindeutig benannt sein. Zahlt ein Club an eine ausländische Agentur, kann die Agentur Vergütungsgläubigerin sein, während die auftretenden Personen ihre Leistungen intern abrechnen. Wir übernehmen nicht ungeprüft die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern gleichen Vertragspartner, Leistungserbringer, Rechnungssteller und Zahlungsweg ab.

Der Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz wird gesondert geplant

Paragraf 50a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz betrifft unter anderem Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland. Für diese Vergütungen beträgt die Abzugsteuer grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen. Steuerschuldner ist der Vergütungsgläubiger, wir als Vergütungsschuldner sind jedoch für Einbehalt, Anmeldung und Abführung verantwortlich.

Vor der Auszahlung die Voraussetzungen abfragen

Wir erheben vor Vertragsabschluss die Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind: Name und Anschrift des Vergütungsgläubigers, steuerliche Ansässigkeit, Art und Ort der Leistung, Vertrag, Rechnung, gegebenenfalls Ansässigkeitsbescheinigung sowie Informationen zu einer Freistellung. Eine ausländische Bankverbindung oder ein ausländischer Pass reichen als Prüfung nicht aus.

Eine wirksame Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern kann den Einbehalt ganz oder teilweise ausschließen. Sie muss für den konkreten Sachverhalt und Zahlungszeitraum nutzbar sein. Ohne rechtzeitig vorliegende und passende Freistellung planen wir nicht mit einer bloß erwarteten Entlastung, auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen später eine Erstattung oder andere Behandlung ermöglichen kann.

Die Abzugsteuer wird grundsätzlich beim Zufluss der Vergütung erhoben. Deshalb prüfen wir nicht erst am Tag der Überweisung. Vorschüsse, Teilzahlungen, Sachleistungen oder das Begleichen von Kosten für den Künstler können ebenfalls in die Betrachtung gehören. Eine gute Ergänzung zur Kostenplanung ist unser Beitrag zu typischen Fehlern beim Steuerabzug für ausländische Künstler.

Anmeldung und Zahlungsweg mit einplanen

Die Anmeldung der Steuerabzugsbeträge erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern nach den Vorgaben des Paragrafen 50a Einkommensteuergesetz. Sie ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben, in dem die Vergütung dem Gläubiger zugeflossen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einbehaltene Steuer zu entrichten. Wir reservieren den Betrag daher liquiditätswirksam, statt ihn nach der Künstlerüberweisung als unerwartete Nachzahlung zu behandeln.

Der Solidaritätszuschlag gehört zur Abzugsrechnung

Auf die nach Paragraf 50a Einkommensteuergesetz einbehaltene Abzugsteuer fällt Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz an. Der Zuschlag beträgt 5,5 Prozent der Abzugsteuer. Bei einer Abzugsteuer von 15 Prozent der Einnahmen entspricht das rechnerisch zusätzlich 0,825 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen, sofern keine Besonderheit die Bemessung verändert.

Für die interne Budgetliste weisen wir Steuer und Solidaritätszuschlag getrennt aus. Das verhindert den verbreiteten Fehler, nur mit den 15 Prozent zu rechnen. In der Anmeldung und Zahlungsabwicklung gehört der Solidaritätszuschlag ebenfalls zur Abzugsrechnung, auch wenn wir ihn im Vertrag nicht als eigenständige Gagenposition bezeichnen.

Bei einer Bruttoabrede sinkt die Auszahlung um Abzugsteuer und Solidaritätszuschlag, soweit kein anderer Betrag geschuldet ist. Bei einer Nettoabrede erhöhen beide Komponenten den Aufwand. Die Frage, wer den Abzug wirtschaftlich trägt, beantworten wir daher vor der Vertragsfreigabe ausdrücklich und schriftlich.

Eine Nettoabrede kann zu einer Hochrechnung führen

Versprechen wir einer Künstlerin eine Nettovergütung und übernehmen wir den Steuerabzug, genügt es nicht, auf die Nettosumme 15 Prozent und den Solidaritätszuschlag aufzuschlagen. Der von uns übernommene Abzugsbetrag erhöht vielmehr regelmäßig die steuerliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht eine Hochrechnung, oft als Bruttohochrechnung bezeichnet.

Die Rechenlogik nachvollziehbar festhalten

Wenn ausschließlich die Abzugsteuer von 15 Prozent und der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diese Steuer zu berücksichtigen sind, beträgt die gesamte Belastung rechnerisch 15,825 Prozent der Bruttovergütung. Um einen vereinbarten Nettoauszahlungsbetrag zu ermitteln, teilen wir diesen Betrag durch 0,84175. Die Differenz zwischen hochgerechneter Bruttovergütung und Nettoauszahlung ist der für Steuer und Solidaritätszuschlag zu reservierende Betrag.

Dieses Rechenmodell ist nur ein Ausgangspunkt. Es gilt nicht unverändert, wenn etwa eine Freistellung, eine teilweise Entlastung, eine zulässige Berücksichtigung unmittelbar zusammenhängender Betriebsausgaben, mehrere Vergütungsgläubiger oder weitere vertragliche Zahlungen zu prüfen sind. Für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Vergütungsgläubiger können bei erfüllten Voraussetzungen Besonderheiten zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach Paragraf 50a Einkommensteuergesetz relevant sein.

Wir legen deshalb jeder Nettozusage eine Berechnungsnotiz bei: Nettoversprechen, angenommener Steuersatz, Solidaritätszuschlag, mögliche Freistellung, zugrunde gelegte Einnahmen und Verantwortliche für die Prüfung. So kann die Person, die den Vertrag freigibt, erkennen, ob sie eine Gage oder eine Gesamtkostenobergrenze genehmigt.

Die Künstlersozialabgabe ist ein eigener Kostenposten

Der Steuerabzug nach Paragraf 50a Einkommensteuergesetz ersetzt die Künstlersozialabgabe nicht. Die Künstlersozialabgabe beruht auf dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ist getrennt zu beurteilen. Nach Paragraf 24 Künstlersozialversicherungsgesetz können auch Veranstalter abgabepflichtig sein, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach Paragraf 25 Künstlersozialversicherungsgesetz. Soweit eine Zahlung in diese Bemessungsgrundlage fällt, kalkulieren wir die Abgabe mit dem Abgabesatz, der für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt ist. Die Ansässigkeit des Künstlers im Ausland befreit nicht allein von dieser Prüfung.

Gage und echte Auslagen nicht vermischen

Wir trennen deshalb künstlerische Vergütung, Vermittlung oder Management, Reise, Unterkunft, Technik und sonstige Leistungen. Nicht jede Rechnungskomponente wird gleich behandelt. Ob eine Zahlung zur abgabepflichtigen Vergütung gehört, hängt von Leistung, Vertragsgestaltung, Rechnung und den gesetzlichen Ausnahmen ab. Insbesondere pauschale „Tourkosten“ ohne nachvollziehbare Aufteilung schaffen bei einer Prüfung vermeidbare Rückfragen.

Die Künstlersozialabgabe planen wir zusätzlich zur Gage ein. Sie wird nicht vom Honorar einbehalten, sondern ist grundsätzlich Aufwand des abgabepflichtigen Unternehmens oder Vereins. Die Grundlagen und typische Konzertfälle erläutert unser Beitrag zur Künstlersozialabgabe bei Konzerten.

  • Wir erfassen den Leistungstyp und die selbständige oder abhängige Tätigkeit.
  • Wir hinterlegen die vereinbarte Vergütung ohne vermischte Pauschalen.
  • Wir markieren die vorläufige Künstlersozialabgabenprüfung als eigenen Buchungs- und Freigabeschritt.
  • Wir bewahren Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis und Auslagenbelege gemeinsam auf.

Nebenkosten brauchen Belege und eine eigene Vertragsposition

Reise, Unterkunft, Technik, lokale Transfers, Backline oder Visaaufwand können für die Durchführung notwendig sein. Sie sollten trotzdem nicht automatisch als steuerlich oder abgaberechtlich neutrale Durchlaufposten behandelt werden. Für die Einordnung ist wichtig, wer die Leistung beauftragt, wer die Rechnung erhält, wer bezahlt und ob eine Erstattung oder eine Pauschale vereinbart wurde.

Am klarsten ist eine getrennte Vertragsposition: Gage, erstattungsfähige Auslagen, Höchstbetrag, vorherige Freigabe und vorzulegende Belege. Buchen wir Hotel und Bahn unmittelbar auf unseren Namen und zahlen wir direkt an das Hotel oder Verkehrsunternehmen, liegt eine andere Dokumentationslage vor als bei einer pauschalen Reisekostenvergütung an den Künstler. Die rechtliche Behandlung muss dennoch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Eine Kostenakte für jede Produktion führen

Zur Kostenakte gehören der unterschriebene Vertrag, Korrespondenz zu Brutto- oder Nettoabrede, Rechnung, Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit, Freistellungsbescheinigung sofern vorhanden, Steuerberechnung, Anmeldung, Zahlungsbelege und Auslagenbelege. Bei Gruppen ergänzen wir eine Aufteilung, soweit Vergütungsgläubiger und auftretende Personen nicht identisch sind.

Diese Unterlagen helfen bei der Steueranmeldung ebenso wie bei einer Prüfung zur Künstlersozialabgabe. Für die laufende Ablage und die Zuordnung von Zusage, Rechnung und Auszahlung kann unser Leitfaden Gagen von der Zusage bis zur Auszahlung richtig buchen herangezogen werden.

Budget vor Vertragsabschluss verbindlich prüfen

Vor der Zusage rechnen wir nicht nur die auf der Rechnung erwartete Gage, sondern die vollständige Verpflichtung: Vertragsmodell, mögliche Abzugsteuer nach Paragraf 50a Einkommensteuergesetz, Solidaritätszuschlag, mögliche Bruttohochrechnung, Künstlersozialabgabe und belegte Nebenkosten. Unklare Punkte kennzeichnen wir als Prüfvorbehalt und lassen sie vor der Zahlung entscheiden. So bleibt eine Freistellung eine belegte Grundlage und keine Budgetannahme.

Für unsere Mitglieder soll diese Prüfung im Alltag ohne eigene Buchhaltungsabteilung machbar bleiben. Mit Gagenheft zur Einordnung von Künstlerzahlungen, Künstlersozialabgabe und Steuerabzug läuft jede Zahlung von der Gagenzusage bis zur Jahresmeldung durch eine nachvollziehbare Spur. Wenn Sie eine Vorführung wünschen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Kontaktseite.